Bildschirm- & Büroarbeit: Pflicht, Inhalte & Häufigkeit
Bildschirmarbeit belastet vor allem Augen und Bewegungsapparat. Ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz und richtiges Verhalten beugen Beschwerden vor. Diese Unterweisung gehört zu jedem Büroarbeitsplatz.
- Rechtsgrundlage
- ArbSchG, ArbStättV Anhang Nr. 6 (Arbeit an Bildschirmgeräten), DGUV Information 215-410; arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“ (ehem. G 37)
- Zielgruppe
- Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen
- Häufigkeit
- Mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG)
- Nachweis
- Audit-fertiges PDF mit Teilnehmer & Datum
Typische Gefährdungen
- Muskel-Skelett-Beschwerden (Nacken, Schultern, Rücken) durch Fehlhaltung und Bewegungsmangel
- Augenbeschwerden: Ermüdung, Trockenheit, Flimmern
- Blendung und Reflexionen durch ungünstige Bildschirmaufstellung
- Psychische Belastung durch Daueraufmerksamkeit und Unterbrechungen
Schutzmaßnahmen
- Bildschirm blendfrei aufstellen (seitlich zum Fenster), Abstand ca. 50–70 cm, oberste Zeile in oder unter Augenhöhe
- Stuhl und Tisch ergonomisch einstellen (Ober- und Unterarm etwa rechtwinklig, Füße flach auf dem Boden)
- Dynamisch sitzen und regelmäßig aufstehen und sich bewegen
- Den Blick regelmäßig in die Ferne schweifen lassen, um die Augen zu entspannen
- Das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Bildschirmarbeit nutzen
Verhalten im Notfall
Bei anhaltenden Beschwerden an Augen, Nacken oder Rücken frühzeitig die Führungskraft und den Betriebsarzt informieren, die Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeit wahrnehmen und den Arbeitsplatz ergonomisch anpassen lassen.
Diese Unterweisung in Minuten – statt stundenlanger Zettelarbeit
Safemploy liefert „Bildschirm- & Büroarbeit" als fertige, DGUV-konforme Unterweisung mit Quiz, Leichter Sprache und audit-fertigem Nachweis.
Häufige Fragen
Ist die Unterweisung „Bildschirm- & Büroarbeit" Pflicht?
Ja. Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 verpflichtend – mindestens jährlich und vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgebliche Grundlagen hier: ArbSchG, ArbStättV Anhang Nr. 6 (Arbeit an Bildschirmgeräten), DGUV Information 215-410; arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“ (ehem. G 37).
Wie oft muss unterwiesen werden?
Mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei neuen Gefährdungen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.
Für wen ist diese Unterweisung relevant?
Zielgruppe: Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen. Die Inhalte richten sich an alle Beschäftigten, die den genannten Gefährdungen ausgesetzt sind.
Was muss dokumentiert werden?
Thema, Datum, Teilnehmer und die bestätigte Kenntnisnahme – als rechtssicherer Nachweis für die Aufsicht und die Berufsgenossenschaft. Safemploy erzeugt diesen Nachweis automatisch als PDF.
Dieser Ratgeber ist unverbindlich und ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Betrieb.