Unterweisung · DGUV

Gefahrstoffe – Grundunterweisung: Pflicht, Inhalte & Häufigkeit

Wer mit Gefahrstoffen umgeht, muss deren Kennzeichnung (GHS), die Gefahren und die Schutzmaßnahmen aus der Betriebsanweisung kennen. Diese Unterweisung ist tätigkeitsbezogen und mindestens jährlich Pflicht.

Rechtsgrundlage
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 (Unterweisung), TRGS 555, CLP-Verordnung (GHS-Kennzeichnung); Betriebsanweisung erforderlich, Unterweisung mindestens jährlich
Zielgruppe
Beschäftigte mit Gefahrstoff-Tätigkeiten
Häufigkeit
Mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG)
Nachweis
Audit-fertiges PDF mit Teilnehmer & Datum

Typische Gefährdungen

  • Gesundheitsschäden durch Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken
  • Brand- und Explosionsgefahr bei brennbaren Gefahrstoffen
  • Verätzungen und Reizungen von Haut, Augen und Atemwegen
  • Gefährliche Reaktionen durch unsachgemäße oder gemeinsame Lagerung

Schutzmaßnahmen

  • GHS-Piktogramme sowie H- und P-Sätze auf der Kennzeichnung beachten
  • Betriebsanweisung lesen und befolgen, Sicherheitsdatenblatt verfügbar halten
  • STOP-Prinzip: Substitution, technische, organisatorische Maßnahmen, dann PSA
  • Gefahrstoffe nur in gekennzeichneten Originalbehältern und getrennt lagern
  • Mengen am Arbeitsplatz begrenzen, geeignete PSA und ggf. Absaugung verwenden

Verhalten im Notfall

Bei Verätzung oder Vergiftung der Betriebsanweisung folgen: betroffene Haut/Augen gründlich mit Wasser spülen, bei ernsten Fällen Notruf 112 bzw. den Giftnotruf wählen und das Sicherheitsdatenblatt bereithalten. Verschüttetes nach Vorgabe sichern, binden und fachgerecht entsorgen.

Diese Unterweisung in Minuten – statt stundenlanger Zettelarbeit

Safemploy liefert „Gefahrstoffe – Grundunterweisung" als fertige, DGUV-konforme Unterweisung mit Quiz, Leichter Sprache und audit-fertigem Nachweis.

Häufige Fragen

Ist die Unterweisung „Gefahrstoffe – Grundunterweisung" Pflicht?

Ja. Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 verpflichtend – mindestens jährlich und vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgebliche Grundlagen hier: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 14 (Unterweisung), TRGS 555, CLP-Verordnung (GHS-Kennzeichnung); Betriebsanweisung erforderlich, Unterweisung mindestens jährlich.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei neuen Gefährdungen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.

Für wen ist diese Unterweisung relevant?

Zielgruppe: Beschäftigte mit Gefahrstoff-Tätigkeiten. Die Inhalte richten sich an alle Beschäftigten, die den genannten Gefährdungen ausgesetzt sind.

Was muss dokumentiert werden?

Thema, Datum, Teilnehmer und die bestätigte Kenntnisnahme – als rechtssicherer Nachweis für die Aufsicht und die Berufsgenossenschaft. Safemploy erzeugt diesen Nachweis automatisch als PDF.

Dieser Ratgeber ist unverbindlich und ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Betrieb.

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