Bau-Unterweisung · DGUV

Brandschutz auf Baustellen: Pflicht, Inhalte & Häufigkeit

Unterweisung zu Brand- und Explosionsschutz auf Baustellen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten (Schweißen, Trennen, Flämmen).

Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten), ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände), DGUV Information 205-001 (Betrieblicher Brandschutz, Abschn. 7.4.7 Heiß- und Feuerarbeiten), DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26
Zielgruppe
Alle Baugewerke
Häufigkeit
Mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG)
Nachweis
Audit-fertiges PDF mit Teilnehmer & Datum

Typische Gefährdungen

  • Entstehungsbrand durch Funkenflug und heiße Arbeiten
  • Explosions-/Verpuffungsgefahr durch Brenngase und Gasflaschen (Acetylen, Propan/Flüssiggas, Sauerstoff): Flammenrückschlag und explosionsfähige Atmosphären beim autogenen Brennschneiden, Flämmen und Schweißen
  • Brandlasten durch Verpackungen, Dämmstoffe, Gase
  • Verrauchung von Flucht- und Rettungswegen

Schutzmaßnahmen

  • Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten einholen
  • Brennbares aus dem Arbeitsbereich entfernen, Umgebung abschirmen
  • Flammenrückschlagsicherungen verwenden, Gasflaschen gesichert stehend lagern, ausreichend lüften
  • Geeignete Feuerlöscher bereithalten; Brandwache nach Arbeitsende
  • Flucht- und Rettungswege freihalten und kennzeichnen

Verhalten im Notfall

Bei Brand: Personen warnen, Notruf 112, wenn gefahrlos möglich mit Feuerlöscher bekämpfen, sonst Bereich räumen.

Diese Unterweisung in Minuten – statt stundenlanger Zettelarbeit

Safemploy liefert „Brandschutz auf Baustellen" als fertige, DGUV-konforme Unterweisung mit Quiz, Leichter Sprache und audit-fertigem Nachweis.

Häufige Fragen

Ist die Unterweisung „Brandschutz auf Baustellen" Pflicht?

Ja. Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 verpflichtend – mindestens jährlich und vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgebliche Grundlagen hier: DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten), ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände), DGUV Information 205-001 (Betrieblicher Brandschutz, Abschn. 7.4.7 Heiß- und Feuerarbeiten), DGUV Regel 100-500 Kap. 2.26.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei neuen Gefährdungen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.

Für wen ist diese Unterweisung relevant?

Zielgruppe: Alle Baugewerke. Die Inhalte richten sich an alle Beschäftigten, die den genannten Gefährdungen ausgesetzt sind.

Was muss dokumentiert werden?

Thema, Datum, Teilnehmer und die bestätigte Kenntnisnahme – als rechtssicherer Nachweis für die Aufsicht und die Berufsgenossenschaft. Safemploy erzeugt diesen Nachweis automatisch als PDF.

Dieser Ratgeber ist unverbindlich und ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Betrieb.

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