Erste Hilfe auf Baustellen: Pflicht, Inhalte & Häufigkeit
Unterweisung zur Ersten Hilfe auf der Baustelle: Ersthelfer, Meldewege, Verbandmaterial und Verhalten im Notfall.
- Rechtsgrundlage
- DGUV Vorschrift 1 §§24-28, ASR A4.3, DGUV Information 204-022
- Zielgruppe
- Alle Baugewerke
- Häufigkeit
- Mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG)
- Nachweis
- Audit-fertiges PDF mit Teilnehmer & Datum
Typische Gefährdungen
- Verzögerte Hilfe durch unklare Meldewege
- Fehlende Ersthelfer oder fehlendes Verbandmaterial
- Eigengefährdung bei der Rettung
Schutzmaßnahmen
- Ausreichend ausgebildete Ersthelfer auf der Baustelle
- Verbandmaterial und Meldeeinrichtung erreichbar halten
- Notrufnummer 112 und Standort der Baustelle kennen
- Verbandbuch / Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung
Verhalten im Notfall
Notfall: Eigenschutz, Unfallstelle sichern, Notruf 112 (5 W: Wo, Was, Wie viele, Welche, Warten), Erste Hilfe leisten.
Diese Unterweisung in Minuten – statt stundenlanger Zettelarbeit
Safemploy liefert „Erste Hilfe auf Baustellen" als fertige, DGUV-konforme Unterweisung mit Quiz, Leichter Sprache und audit-fertigem Nachweis.
Häufige Fragen
Ist die Unterweisung „Erste Hilfe auf Baustellen" Pflicht?
Ja. Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 verpflichtend – mindestens jährlich und vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgebliche Grundlagen hier: DGUV Vorschrift 1 §§24-28, ASR A4.3, DGUV Information 204-022.
Wie oft muss unterwiesen werden?
Mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei neuen Gefährdungen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.
Für wen ist diese Unterweisung relevant?
Zielgruppe: Alle Baugewerke. Die Inhalte richten sich an alle Beschäftigten, die den genannten Gefährdungen ausgesetzt sind.
Was muss dokumentiert werden?
Thema, Datum, Teilnehmer und die bestätigte Kenntnisnahme – als rechtssicherer Nachweis für die Aufsicht und die Berufsgenossenschaft. Safemploy erzeugt diesen Nachweis automatisch als PDF.
Dieser Ratgeber ist unverbindlich und ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Betrieb.