Bau-Unterweisung · DGUV

Erste Hilfe auf Baustellen: Pflicht, Inhalte & Häufigkeit

Unterweisung zur Ersten Hilfe auf der Baustelle: Ersthelfer, Meldewege, Verbandmaterial und Verhalten im Notfall.

Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 1 §§24-28, ASR A4.3, DGUV Information 204-022
Zielgruppe
Alle Baugewerke
Häufigkeit
Mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG)
Nachweis
Audit-fertiges PDF mit Teilnehmer & Datum

Typische Gefährdungen

  • Verzögerte Hilfe durch unklare Meldewege
  • Fehlende Ersthelfer oder fehlendes Verbandmaterial
  • Eigengefährdung bei der Rettung

Schutzmaßnahmen

  • Ausreichend ausgebildete Ersthelfer auf der Baustelle
  • Verbandmaterial und Meldeeinrichtung erreichbar halten
  • Notrufnummer 112 und Standort der Baustelle kennen
  • Verbandbuch / Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung

Verhalten im Notfall

Notfall: Eigenschutz, Unfallstelle sichern, Notruf 112 (5 W: Wo, Was, Wie viele, Welche, Warten), Erste Hilfe leisten.

Diese Unterweisung in Minuten – statt stundenlanger Zettelarbeit

Safemploy liefert „Erste Hilfe auf Baustellen" als fertige, DGUV-konforme Unterweisung mit Quiz, Leichter Sprache und audit-fertigem Nachweis.

Häufige Fragen

Ist die Unterweisung „Erste Hilfe auf Baustellen" Pflicht?

Ja. Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 verpflichtend – mindestens jährlich und vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgebliche Grundlagen hier: DGUV Vorschrift 1 §§24-28, ASR A4.3, DGUV Information 204-022.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei neuen Gefährdungen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.

Für wen ist diese Unterweisung relevant?

Zielgruppe: Alle Baugewerke. Die Inhalte richten sich an alle Beschäftigten, die den genannten Gefährdungen ausgesetzt sind.

Was muss dokumentiert werden?

Thema, Datum, Teilnehmer und die bestätigte Kenntnisnahme – als rechtssicherer Nachweis für die Aufsicht und die Berufsgenossenschaft. Safemploy erzeugt diesen Nachweis automatisch als PDF.

Dieser Ratgeber ist unverbindlich und ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Betrieb.

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