Bau-Unterweisung · DGUV

Hautschutz am Bau: Pflicht, Inhalte & Häufigkeit

Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten Berufskrankheiten. Am Bau belasten vor allem frischer Zement (stark alkalisch), Epoxidharze, Lösemittel, Feuchtarbeit und die UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien die Haut. Ein Hautschutzplan und konsequenter Schutz beugen vor.

Rechtsgrundlage
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), DGUV Information 212-017; Hautschutzplan
Zielgruppe
Beschäftigte mit Hautbelastung durch Zement, Lösemittel, Feuchtarbeit oder Sonne
Häufigkeit
Mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG)
Nachweis
Audit-fertiges PDF mit Teilnehmer & Datum

Typische Gefährdungen

  • Abnutzungs- und Kontaktekzeme durch frischen Zement (alkalisch, früher Chromat – „Maurerkrätze“)
  • Allergische Hautreaktionen durch Epoxidharze, Chromat und Lösemittel
  • Feuchtarbeit und häufiges Reinigen schädigen die Hautbarriere
  • UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien – heller (weißer) Hautkrebs

Schutzmaßnahmen

  • Hautschutzplan beachten: Schutz vor der Arbeit, schonende Reinigung, Pflege danach
  • Hautkontakt mit Zement und Gefahrstoffen vermeiden – geeignete, stoffbeständige Schutzhandschuhe tragen
  • Nur chromatarmen Zement verwenden (REACH-Beschränkung) und Frischbeton nicht auf der Haut antrocknen lassen
  • UV-Schutz im Freien: körperbedeckende Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenschutzmittel LSF 50+
  • Milde Hautreinigungsmittel verwenden – keine aggressiven Reiniger oder Lösemittel zur Hautreinigung

Verhalten im Notfall

Zement- oder Gefahrstoffkontakt mit Haut und Augen sofort gründlich mit Wasser spülen. Bei anhaltenden Hautveränderungen den Betriebsarzt aufsuchen; Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK 5101 Hauterkrankungen, BK 5103 UV-bedingter Hautkrebs) melden.

Diese Unterweisung in Minuten – statt stundenlanger Zettelarbeit

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Häufige Fragen

Ist die Unterweisung „Hautschutz am Bau" Pflicht?

Ja. Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 verpflichtend – mindestens jährlich und vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgebliche Grundlagen hier: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), DGUV Information 212-017; Hautschutzplan.

Wie oft muss unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei neuen Gefährdungen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.

Für wen ist diese Unterweisung relevant?

Zielgruppe: Beschäftigte mit Hautbelastung durch Zement, Lösemittel, Feuchtarbeit oder Sonne. Die Inhalte richten sich an alle Beschäftigten, die den genannten Gefährdungen ausgesetzt sind.

Was muss dokumentiert werden?

Thema, Datum, Teilnehmer und die bestätigte Kenntnisnahme – als rechtssicherer Nachweis für die Aufsicht und die Berufsgenossenschaft. Safemploy erzeugt diesen Nachweis automatisch als PDF.

Dieser Ratgeber ist unverbindlich und ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Betrieb.

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