Hautschutz am Bau: Pflicht, Inhalte & Häufigkeit
Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten Berufskrankheiten. Am Bau belasten vor allem frischer Zement (stark alkalisch), Epoxidharze, Lösemittel, Feuchtarbeit und die UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien die Haut. Ein Hautschutzplan und konsequenter Schutz beugen vor.
- Rechtsgrundlage
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), DGUV Information 212-017; Hautschutzplan
- Zielgruppe
- Beschäftigte mit Hautbelastung durch Zement, Lösemittel, Feuchtarbeit oder Sonne
- Häufigkeit
- Mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG)
- Nachweis
- Audit-fertiges PDF mit Teilnehmer & Datum
Typische Gefährdungen
- Abnutzungs- und Kontaktekzeme durch frischen Zement (alkalisch, früher Chromat – „Maurerkrätze“)
- Allergische Hautreaktionen durch Epoxidharze, Chromat und Lösemittel
- Feuchtarbeit und häufiges Reinigen schädigen die Hautbarriere
- UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien – heller (weißer) Hautkrebs
Schutzmaßnahmen
- Hautschutzplan beachten: Schutz vor der Arbeit, schonende Reinigung, Pflege danach
- Hautkontakt mit Zement und Gefahrstoffen vermeiden – geeignete, stoffbeständige Schutzhandschuhe tragen
- Nur chromatarmen Zement verwenden (REACH-Beschränkung) und Frischbeton nicht auf der Haut antrocknen lassen
- UV-Schutz im Freien: körperbedeckende Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenschutzmittel LSF 50+
- Milde Hautreinigungsmittel verwenden – keine aggressiven Reiniger oder Lösemittel zur Hautreinigung
Verhalten im Notfall
Zement- oder Gefahrstoffkontakt mit Haut und Augen sofort gründlich mit Wasser spülen. Bei anhaltenden Hautveränderungen den Betriebsarzt aufsuchen; Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK 5101 Hauterkrankungen, BK 5103 UV-bedingter Hautkrebs) melden.
Diese Unterweisung in Minuten – statt stundenlanger Zettelarbeit
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Häufige Fragen
Ist die Unterweisung „Hautschutz am Bau" Pflicht?
Ja. Arbeitsschutz-Unterweisungen sind nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 verpflichtend – mindestens jährlich und vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgebliche Grundlagen hier: Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt), DGUV Information 212-017; Hautschutzplan.
Wie oft muss unterwiesen werden?
Mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit, bei neuen Gefährdungen sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen.
Für wen ist diese Unterweisung relevant?
Zielgruppe: Beschäftigte mit Hautbelastung durch Zement, Lösemittel, Feuchtarbeit oder Sonne. Die Inhalte richten sich an alle Beschäftigten, die den genannten Gefährdungen ausgesetzt sind.
Was muss dokumentiert werden?
Thema, Datum, Teilnehmer und die bestätigte Kenntnisnahme – als rechtssicherer Nachweis für die Aufsicht und die Berufsgenossenschaft. Safemploy erzeugt diesen Nachweis automatisch als PDF.
Dieser Ratgeber ist unverbindlich und ersetzt keine betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Maßgeblich sind die Verhältnisse im konkreten Betrieb.